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Job mit Nervenkitzel: Überfall im Vulkan-Casino

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Spielhallen ziehen manchmal nicht nur risikoliebende Spieler an, sondern auch düstere Gestalten. Die Kassen-Angestellte Petra F. (56) durfte das an ihrem eigenen Leib in einer Hamburger Filiale er Vulkan-Casinos miterleben. Hier wurde sie nämlich leider überfallen. Ein rotblonder Mann, der sich zuerst als normaler Kunde ausgab, ist in den frühen Morgenstunden des 25. 02. 2014 in die Spielhalle auf der Reeperbahn eingetreten. Die Bilder der Überwachungskamera zeigen deutlich, wie er Petra F. bedrängt, dann schlägt und sogar zu Boden ringt. Alles für ein paar Euro aus der Kasse?

Der Mann bedrohte sie, laut Aussage des Opfers, mit einem Messer und schrie, dass er das Geld sofort haben möchte.

Aber Petra F. verharrte wohl in Schockstarre und ließ den Täter selbst die Kasse mit dem Messer öffnen. Dabei hatte dieser jedoch keinerlei Erfolg.

Weil er nicht ohne Beute verschwinden will, greift sich der Täter kurzerhand die Handtasche der Angestellten und flüchtet.

Der Täter wird nun von der Polizei in Hamburg gesucht, die ihn direkt nach der Tat nicht mehr aufspüren konnte.

Diese Tat löst natürlich auch Schock bei anderen Institutionen auf der Reeperbahn aus. Es stellt sich aber auch die Frage, wieso die Angestellten eines solchen Etablissements keinen besonderen Schutz zugewiesen bekommen.

Obwohl Spielhallen generell nicht als unsicher gelten und die Kassen meist gut genug gesichert sind, ist die Sicherheit der Angestellten an erster Stelle zu suchen.

Im Falle des Vulkan-Casinos auf der Reeperbahn muss vielleicht etwas mehr als Sicherheitskameras zur Verfügung stehen, um in Zukunft vor solchen Auseinandersetzungen oder Raubüberfällen abzuschrecken.

Dem Gesetz zufolge - (BGV A3 - Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäulen von Spielbanken) nach §§ 3 ff. der BGV - müssen in Spielhallen nur ein Telefonanschluss, eine Überfallmeldeanlage und eine Sicherheitskamera sein.

Kontrollgänge oder Personenschutz durch einen Wach- oder Sicherheitsdienst fordert die BGV A3 nicht, auch nicht nachts oder in besonders gefährderten Gebieten.

Allerdings hat nach dem Arbeitsschutzgesetz der Arbeitgeber eine Beurteilung der Gefährdung selber einzustufen.

Besondere Gefährung ergibt sich durch aggressive Kunden, Raubüberfälle oder Alleinarbeit. Das könnte in diesem Fall zutreffen und das verantwortliche Casino vielleicht zur Überlegung bringen, doch einen Wachdienst einzusetzen.

Geschrieben von: Körner, Melisa
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