Kein Wunder also, dass die meisten ALG II Empfänger auf einen Lotto- oder Sportwettengewinn hoffen. Allerdings stellt sich oft die Frage:
Dürfen Hartz IV Empfänger überhaupt an Glücksspielen teilnehmen?
Grundsätzlich dürfen Hartz IV Empfänger am Glücksspiel teilnehmen, egal, ob im Casino oder bei Sportwetten. Im Jahre 2011 versuchte zwar das Landgericht Köln, Hartz-IV-Empfänger automatisch von Sportwetten auszuschließen; aber in der nächsten Instanz des Oberlandesgericht Köln wurde dieses Gesetz aufgehoben, mit der Begründung, dass ein solcher Eintrag in die Sperrkartei ohne Anlass oder Prüfung nicht zumutbar sei.
Ausgangspunkt für dieses Urteil war ein europäischer Glücksspiel-Dienstleister, der seine Konkurrenten dazu zwingen wollte, Spieler zu sperren, weil sie sich die Wette nicht leisten können. Im deutschen Glücksspielstaatsvertrag steht festgeschrieben, dass man arme oder verschuldete Menschen vor dem Glücksspiel schützen muss.
Allerdings ist eine allgemeine Sperre nicht zu rechtfertigen, so das Oberlandesgericht, denn die Anhörung der Spieler ist notwendig, bevor eine Entscheidung zur Sperre getroffen werden kann. Für ALG-II-Empfänger wäre ein anderes Urteil zu einer außerordentlichen Diskriminierung geworden, bei der “arme Menschen” schon an der Tür wieder weggeschickt werden.
Dürfen Hartz-IV Empfänger ihre Gewinne aus Glücksspielen behalten?
Selbstverständlich können Hartz IV Empfänger an Sportwetten und Lotterien teilnehmen. Sie können ihre Gewinne auch - unversteuert - behalten.
Allerdings gibt es hier eine Tücke: der Bescheid des Arbeitslosengeldes kann aufgrund des höheren Einkommens verändert und die Leistungen damit gekürzt werden!
Die Gewinne, die ausgezahlt werden, müssen beim Amt angegeben und offen gelegt werden, da sonst zudem (wenn die Gewinne irgendwann “gefunden” werden) der Vorwurf von Sozialleistungsbetrug im Raum steht. Das gilt übrigens nicht nur für Gewinne aus dem Casino oder der gemütlichen Pokerrunde, sondern auch für Geldgeschenke, die zur Tilgung von Schulden o.Ä. von Verwandten gegeben wurden. Auch diese können die Sozialleistungen erheblich mindern.
Ausnahmefälle
Einen Ausnahmefall gab es allerdings bereits, hier liegt allerdings der Fehler nicht im System, sondern beim Amt. Eine Person bekam Hartz 4 und gewann bei einem Gewinnspiel einen Neuwagen, was beim Jobcenter auch angegeben wurde. Am Bescheid hatte sich trotzdem nichts geändert. Als die Person das Auto verkaufte und den Erlös wiederrum meldete, wurde der Bewilligungsbescheid aber aufgehoben und forderte eine Rückerstattung der bereits ausgezahlten Leistungen. Der Erlös des Neuwagens galt als Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuch.
Vor Gericht ging diese Entscheidung nicht durch, denn bereits beim Bewilligungsbescheid hätte das Amt aufpassen müssen: bereits der Neuwagen hatte einen Wert. Der Bewilligungsbescheid war aber vor dem Verkauf schon rechtswidrig, weshalb ein Rückzahlungsanspruch zu verneinen ist.
In diesem Fall handelt es sich um einen bürokratischen Fehler, der dem Gewinner des Falls zu Gunsten kam. Auf solche Fehler darf man aber nicht hoffen.
Wer Arbeitslosengeld 2 als Leistung vom Staat erhält, sollte sich darüber bewusst sein, wie sein Geld investiert wird.